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   OVG Sachsen, 25.11.2020 - 3 B 359/20   

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OVG Sachsen, 25.11.2020 - 3 B 359/20 (https://dejure.org/2020,37380)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.11.2020 - 3 B 359/20 (https://dejure.org/2020,37380)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. November 2020 - 3 B 359/20 (https://dejure.org/2020,37380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsCoronaSchVO § 4 Abs. 1 Nr. 5
    Wettannahmestelle; Corona; Schließung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schließung einer Wettannahmestelle wegen Corona

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.11.2020 - 3 B 359/20
    Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen.19 Daher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O.).

    26 a. Im Hinblick auf das Verbot von Betrieben im Bereich der körpernahen Leistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO) hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (a. a. O.) darauf abgestellt, dass die angeordnete Schließung nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen ist.

    Allerdings ist den von § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsCoronaSchVO erfassten sowie den anderen in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO geregelten Betrieben gemeinsam, dass sie - aus Sicht eines durchschnittlichen objektiven Beobachters - allesamt nicht zu den lebensnotwendigen oder zur Erhaltung des Wirtschaftslebens zwingend erforderlichen Einrichtungen gehören, sondern, worauf auch der Antragsteller abstellt, in den Bereich der nicht lebensnotwendigen Freizeitgestaltung fallen (so auch wohl OVG NRW, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. Rn. 64) und sich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes auch nicht bereits daraus ergibt, dass die Verordnung keine einheitlichen Ge- und Verbote für alle unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen vorsieht.

    Dies rechtfertigt es, das Interesse des Antragstellers hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens sehr stark gefährdet sind, zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.).

  • OVG Saarland, 13.11.2020 - 2 B 332/20

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Zeiten der Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.11.2020 - 3 B 359/20
    25 (2) Die Betriebsschließung ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden (ebenso OVG Saarland, Beschl. v. 13. November 2020 - 2 B 332/20 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 11. November 2020 - 13 B 1663/20.NE -, juris Rn. 30).

    Auch die insoweit getroffene Unterscheidung kann daher sachlich gerechtfertigt sein (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 13. November 2020 a. a. O. Rn. 20).34 (3) Schließlich verstößt das Verbot auch nicht gegen das europarechtliche Kohärenzverbot.

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.11.2020 - 3 B 359/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.11.2020 - 3 B 359/20
    32 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.11.2020 - 3 B 359/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.11.2020 - 3 B 359/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.11.2020 - 3 B 359/20
    32 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63).
  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.11.2020 - 3 B 359/20
    Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.11.2020 - 3 B 359/20
    Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49).
  • OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung des Betriebs einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.11.2020 - 3 B 359/20
    Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Sektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz rechtlicher Maßnahmen (vgl. näher SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 63 ff. m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 350/20

    Corona, Schließung von Anlagen, Einrichtungen; Kontaktbeschränkung;

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

  • OVG Sachsen, 15.04.2020 - 3 B 114/20

    Normenkontrolle; Corona-Virus

  • OVG Sachsen, 15.03.2018 - 3 B 82/18

    Ladenöffnung an Sonntagen; Gewerkschaft; Antragsbefugnis; Prognosegrundlagen;

  • VGH Bayern, 15.01.2016 - 9 ZB 14.1146

    Keine offensichtliche Genemigungsfähigkeit eines Vorhabens

  • OVG Sachsen, 12.05.2020 - 3 B 177/20

    Normenkontrollverfahren; Bestimmtheit von Normen; allgemeiner Gleichheitssatz;

  • OVG Sachsen, 25.05.2020 - 3 B 187/20

    Pflicht Mund- Nasenabdeckung zu tragen; Hörgeschädigte Person;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2020 - 13 B 1663/20

    Eilanträge gegen die Untersagung körpernaher Dienstleistungen und die Schließung

  • VG Sigmaringen, 12.05.2021 - 1 K 1415/21

    Corona; Bundesnotbremse; Wettannahmestelle

    Der Eingriff durch § 28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG in das Recht der Antragstellerin auf Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV könnte durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses - den Gesundheitsschutz - gerechtfertigt sein (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.02.2021 - 20 NE 21.340 - Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.11.2020 - 3 B 359/20 - VG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2020 - 7 E 4633/20 - VG Berlin, Beschluss vom 01.12.2020 - 14 L 559/20 -, alle in Juris).

    Ob das im Glückspielrecht entwickelte unionsrechtliche Kohärenzgebot dabei auf das vorliegend interessierende Infektionsschutzrecht übertragbar ist, wie die Antragstellerin meint, und falls ja, ob die durch § 28b IfSG ausgesprochenen Beschränkungen dem Gesundheitsschutz in hinreichend kohärenter und systematischer Weise dienen (vgl. dazu im Glücksspielrecht etwa BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 10.12-, Juris), kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden (vgl. aber dies bejahend: Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.02.2021 - 20 NE 21.340 - Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.11.2020 - 3 B 359/20 - VG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2020 - 7 E 4633/20 - VG Berlin, Beschluss vom 01.12.2020 - 14 L 559/20 -, alle in Juris), so dass die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren diesbezüglich offen wären.

    Während der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 27.01.2021 - 1 S 124/21 -, Juris), das OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 27.11.2020 - 3 R 226/20 -, Juris) und der Saarländische Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 01.03.2021 - Lv 5/21 -, Juris) - allerdings nur in Bezug auf landesrechtliche Verordnungen - Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG angenommen haben, haben der Bayerische VGH (Beschluss vom 16.02.2021 - 20 NE 21.340 -, Juris), das Sächsische OVG (Beschluss vom 25.11.2020 - 3 B 359/20 -, Juris) sowie die Verwaltungsgerichte Berlin (Beschlüsse vom 01.12.2020 - 14 L 559/20 - und vom 05.03.2021 - 4 L 31/21 -, beide in Juris) und Hamburg (Beschluss vom 30. November 2020 - 7 E 4633/20 -, Juris) dies verneint.

  • VG Berlin, 05.03.2021 - 4 L 31.21

    Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen für den Publikumsverkehr

    Aus prozessökonomischer Sicht und zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG ist es daher sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf die aktuelle Fassung fortzuführen (so auch Oberverwaltungsgericht Bautzen, Beschluss vom 25. November 2020 - 3 B 359/20 -, juris Rn. 9).

    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen nach summarischer Prüfung weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu ausführlicher: VGH Hessen, Beschluss vom 19.11.2020 - 8 B 2684/20.N -, juris Rn. 19 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2020 - 5 Bs 209/20 -, EA S. 4 ff., https://justiz.hamburg.de/; OVG Sachsen, Beschluss vom 10.11.2020 - 3 B 359/20 -, Rn. 14, https://www.justiz.

    Dabei steht außer Frage, dass es gravierend in die Berufsausübungsfreiheit und gegebenenfalls auch das von der Eigentumsgarantie erfasste Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) der Antragstellerin eingreift, indem es nach der bereits rund zweieinhalbmonatigen Schließung von Wettvermittlungsstellen während der ersten Corona-Welle (die Betriebe durften ab dem 2. Juni 2020 wieder öffnen) nunmehr ab dem 1. November 2020 deren Öffnung für das Publikum wiederum untersagt und damit der Antragstellerin die Berufsausübung für einen gewissen Zeitraum erneut praktisch unmöglich macht (so auch OVG Bautzen, Beschluss vom 25. November 2020 - 3 B 359/20 -, juris Rn. 30; OVG Bremen, Beschluss vom 13. November 2020 - 2 LC 294/19 -).

  • VG Koblenz, 26.04.2021 - 3 K 545/20

    Grenzschließung zu Frankreich im Frühjahr 2020 war rechtmäßig

    Eine einschränkende Regelung darf nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Bereichen in einer Weise konterkariert werden, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25. November 2020 - 3 B 359/20 -, juris Rn. 35).
  • OVG Sachsen, 08.12.2021 - 3 B 417/21

    Wettannahmestelle; Corona; Gleichbehandlung

    Auch in der Sache liege kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor (SächsOVG, Beschl. v. 25. November 2020 - 3 B 359/20 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 446/20 -, juris Rn. 21 f., 23 ff.).

    Daher trifft auch der Hinweis des Antragsgegners auf die Entscheidung des Senats vom 25. November 2020 (- 3 B 359/20 -, juris Rn. 33) nicht zu.

  • VG Berlin, 01.12.2020 - 14 L 559.20

    Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen in Zeiten der Corona-Pandemie

    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen nach summarischer Prüfung weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu ausführlicher: VGH Hessen, Beschluss vom 19.11.2020 - 8 B 2684/20.N -, juris Rn. 19 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2020 - 5 Bs 209/20 -, EA S. 4 ff., https://justiz.hamburg.de/; OVG Sachsen, Beschluss vom 10.11.2020 - 3 B 359/20 -, Rn. 14, https://www.justiz.

    Hiervon ausgehend erscheint es nicht als ernstlich zweifelhaft, dass das vorliegend angegriffene Verbot - wie oben bereits erörtert - tatsächlich der Bekämpfung der Corona-Pandemie und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland dient, zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet ist, nicht über das zu diesem Zweck Erforderliche hinausgeht und dass ferner sich die zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen in ihrer Wirksamkeit auch nicht zuwiderlaufen oder neutralisieren (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 10.11.2020, a.a.O., Rn. 35 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2020, a.a.O., S. 17) - was sowohl im Bereich des Landes Berlin als auch mit Blick auf die Situation im gesamten Bundesgebiet gilt.

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